Amtliche Abkürzung: FischG
Ausfertigungsdatum: 31.08.1993
Gültig ab: 08.09.1993
Dokumenttyp: Gesetz
 
Quelle: Wappen Sachsen-Anhalt
Fundstelle: GVBl. LSA 1993, 464
Gliederungs-Nr: 793.1
Fischereigesetz 
(FischG)
Vom 31. August 1993
 
Zum 12.04.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 29 neu gefasst sowie Inhaltsübersicht und §§ 31, 34 und 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6, 11)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fischereibefugnis
Teil 2
Fischereirechte
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
§ 5 Eigentumsfischereirecht
§ 6 Selbständige Fischereirechte
§ 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen von fließenden Gewässern
§ 8 Übertragung selbständiger Fischereirechte, Vorkaufsrecht
§ 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
§ 10 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
§ 11 Erlöschen von beschränkten Fischereirechten
§ 12 Vereinigung von Fischereirechten
§ 13 Verzeichnis der Fischereirechte
Teil 3
Fischereiausübungsrecht
§ 14 Grundsätze
§ 15 Fischerei in befriedeten Bezirken
§ 16 Fischerei auf überfluteten Grundstücken
§ 17 Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
Teil 4
Fischereibezirke
§ 18 Fischereibezirk
§ 19 Fischereigenossenschaft
Teil 5
Fischereipacht
§ 20 Fischereipacht
§ 21 Anzeige von Fischereipachtverträgen
§ 22 Erlöschen des Fischereipachtvertrages
§ 23 Erbfolge in den Fischereipachtvertrag
§ 24 Rechtsstellung von Mitpächtern
§ 25 Wechsel des Grundeigentümers
Teil 6
Fischereierlaubnis
§ 26 Fischereierlaubnis
§ 27 Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis
Teil 7
Fischereischein
§ 28 Fischereischein
§ 29 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein
§ 30 Ausstellung der Fischereischeine
§ 31 Fischerprüfung
§ 32 Versagung des Fischereischeins
§ 33 Rücknahme und Widerruf
Teil 8
Fischereischutz und Schutz der Fischbestände
§ 34 Fischereischutzberechtigte
§ 35 Inhalt des Fischereischutzes
§ 36 Anzeige von Fischsterben
§ 37 Verbote
§ 38 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
§ 39 Absenken von Gewässern
§ 40 Fischereiordnung
§ 41 Hege
§ 42 Hegeplan
§ 43 Sicherung des Fischwechsels
§ 44 Fischwege
§ 45 Fischwege an bestehenden Anlagen
§ 46 Fischerei in Fischwegen
§ 47 Schonbezirke und Schutzgebiete
Teil 9
Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater
§ 48 Fischereibehörden
§ 49 Fischereibeirat
§ 50 Fischereiberater
Teil 10
Entschädigung
§ 51 Art und Ausmaß einer Entschädigung
§ 52 Entschädigungsverfahren
Teil 11
Ordnungswidrigkeiten
§ 53 Bußgeldvorschriften
§ 54 Einziehung
Teil 12
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55 Anmeldefrist für selbständige, bisher nicht registrierte Fischereirechte
§ 56 Unbekannte Eigentümer
§ 57 Übergangsvorschriften
§ 58 Aufhebungsvorschrift
§ 59 Inkrafttreten

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern, in denen die Fische nicht herrenlos sind.

(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28, 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22, des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11, 15 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die §§ 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Fische:

Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich ihrem Laich;

2.

Fischnährtiere:

Wirbellose Tiere (Invertebraten) der Gewässer, die als potentielle Nahrungstiere für Fische dienen können, insbesondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral);

3.

Fischerei:

das Hegen, Nachstellen, Fangen, Sichaneignen und Töten von Fischen;

4.

Fischereirecht:

das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;

5.

Fischereiausübungsrecht:

das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;

6.

Fischereierlaubnis:

die vom Fischereiausübungsberechtigten schuldrechtlich erteilte Gestattung zur Ausübung der Fischerei.

§ 3

Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer

1.

als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und

2.

einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt.

Teil 2

Fischereirechte

§ 4

Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben durch das Fischereirecht unberührt.

(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(3) Das beschränkte Fischereirecht ist das Recht an einem Gewässer, die Fischerei nur auf bestimmte Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten oder in anderer Weise beschränkt auszuüben. Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts hat sich an den Besatzkosten des Hegepflichtigen angemessen zu beteiligen.

§ 5

Eigentumsfischereirecht

(1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 7 als dingliches Recht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). Dieses ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden. Als selbständiges Recht kann es nicht begründet werden.

(2) An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist, sowie an Bundeswasserstraßen mit Ausnahme von künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13) dem Land zu.

§ 6

Selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte) und im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bestehen als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht fort. Selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 7 nicht neu begründet werden.

(2) Der Rang eines selbständigen Fischereirechts bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Widersprechen sich die Eintragung im Grundbuch und die Eintragung im Wasserbuch, genießt erstere Vorrang.

§ 7

Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen von fließenden Gewässern

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse sein Bett, folgt das selbständige Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, erstreckt sich das selbstständige Fischereirecht auch auf diese.

(2) Bestanden am bisherigen Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, entscheidet auf Antrag die obere Fischereibehörde nach billigem Ermessen.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts nachhaltig, so hat der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung haben die Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Sie können statt dessen auf ihr Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der baulichen Maßnahme und dem begünstigten Fischereiberechtigten richtet sich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.

§ 8

Übertragung selbständiger Fischereirechte, Vorkaufsrecht

(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Ein Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken besteht (Koppelfischereirecht), kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines anderen selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.

(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

(4) Bei Fischereirechten an Gewässern gemäß § 5 Abs. 2 steht dem Land, bei Fischereirechten an künstlichen Bundeswasserstraßen steht dem Bund, bei Fischereirechten an anderen Gewässern steht dem Gewässereigentümer ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469 Abs. 1, §§ 472 und 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

§ 9

Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene 
Fischereirechte

(1) Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks als dem Gewässergrundstück zu, findet § 8 Abs. 1, 2 und 4 keine Anwendung. Ist das herrschende Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, kann das Fischereirecht selbständig nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit ihm verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Die Eintragung der Teilung im Grundbuch darf erst erfolgen, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt bestimmt hat, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Im Zweifelsfall gilt folgendes:

1.

Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden,

2.

gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, verbindet sich das Fischereirecht mit dem Gewässereigentum.

§ 10

Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten

(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte an Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Die Aufhebung kann erfolgen:

1.

von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,

2.

auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb des Antragstellers in dem Gewässer verhindert.

(2) Der Begünstigte ist zur Entschädigung verpflichtet.

§ 11

Erlöschen von beschränkten Fischereirechten

Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich, so kann die obere Fischereibehörde das Erlöschen des beschränkten Fischereirechts feststellen, wenn die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren nach dem allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetzes zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich war.

§ 12

Vereinigung von Fischereirechten

(1) Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht (§ 6) mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem unbeschränkten Fischereirecht, erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich dessen Recht im bisherigen Umfang am Eigentum beziehungsweise am unbeschränkten Fischereirecht fort.

(2) Stehen mehrere selbständige Fischereirechte an demselben Gewässergrundstück oder an mehreren aneinandergrenzenden Gewässergrundstücken demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.

§ 13

Verzeichnis der Fischereirechte

(1) Nachgewiesene selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in ein Verzeichnis der oberen Fischereibehörde einzutragen. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet.

(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten über die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses durch Verordnung zu regeln.

Teil 3

Fischereiausübungsrecht

§ 14

Grundsätze

(1) Das Fischereiausübungsrecht steht dem Fischereiberechtigten, im gemeinschaftlichen Fischereibezirk (§ 18 Abs. 2 Satz 2) der Fischereigenossenschaft zu.

(2) Ist der Fischereiausübungsberechtigte eine Personenmehrheit oder besitzt er sonst keinen Fischereischein nach § 28 und wird die Fischerei weder durch Verpachtung noch durch angestellte Fischer ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Fischereibehörde benennt. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person, die im Besitz eines Fischereischeins sein muß, benannt, so kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Fischerei erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen.

(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und Zusammenschlüssen von Berufsfischern, dürfen Fischereiausübungsrechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnissen zulassen.

(4) Bei der Ausübung der Fischerei sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Fischerei zu beachten. Die im und am Gewässer lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften darf nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden und der Zustand des aquatischen Ökosystems darf nicht verschlechtert werden. Nachhaltig verletzte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Vorschriften des Wasser-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchenrechts bleiben unberührt.

§ 15

Fischerei in befriedeten Bezirken

Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden Grundstücksteilen oder gewerblichen Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen befinden, ist nur mit Zustimmung von deren Nutzungsberechtigten zulässig.

§ 16

Fischerei auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer vorübergehend über seine Ufer, sind ausschließlich der Fischereiausübungsberechtigte dieses Gewässers und seine Helfer berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer sowie ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, Garten- und Parkanlagen, gewerbliche Anlagen und bestellte Äcker. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.

(2) Sind mehrere berechtigt, die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken auszuüben, gilt § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Fischereibehörde zuständig ist.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist geht das ausschließliche Aneignungsrecht auf den Eigentümer oder an seiner Stelle auf den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks über.

(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei auf überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

§ 17

Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer

(1) Das Fischereiausübungsrecht umfaßt die Befugnis, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu benutzen, soweit dies zum Zwecke der Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Die Befugnis ist so auszuüben, daß Schäden an angrenzenden Ufern und Anlagen vermieden, der Abfluß in den Gewässern sowie der ökologische Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Grundstücksberechtigten zum Benutzen von Grundstücken nicht zustande, kann die Fischereibehörde auf Antrag Ort und Umfang des Benutzungsrechts sowie die Höhe des Nutzungsentgelts festsetzen.

(4) Das Benutzen der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.

Teil 4

Fischereibezirke

§ 18

Fischereibezirk

(1) Die obere Fischereibehörde kann in allen Gewässern nach § 1 Abs. 1 Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, daß der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfaßt sowie eine sinnvolle fischereiliche Bewirtschaftung zuläßt.

(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.

§ 19

Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft.

(2) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Fischereibehörde. Diese hat die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden zustehen.

(3) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung eine Mustersatzung zu erlassen und zu bestimmen, daß die Mustersatzung für diejenigen Fischereigenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben. Wird die Mustersatzung beschlossen, bedarf diese in Abweichung von Satz 1 Halbsatz 2 nur der Anzeige an die Fischereibehörde.

(4) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Fischereivorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Fischereivorstand wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Solange die Fischereigenossenschaft keinen Fischereivorstand besitzt, werden deren Geschäfte von der zuständigen Fischereibehörde wahrgenommen.

(5) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Fischereigenossen, die zugleich die Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Gewässerfläche darstellen müssen. Die Inhaber beschränkter Fischereirechte nehmen nur an der Abstimmung nach Köpfen teil. Die Vollmacht zur Vertretung eines Fischereigenossen in der Versammlung der Fischereigenossen bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß nach § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt amtlich beglaubigt sein. Ist das Land Fischereiberechtigter, genügt eine öffentliche Urkunde der zuständigen Behörde.

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Nutzung der Fischereirechte. Beschließt die Fischereigenossenschaft, den Ertrag nicht an die Fischereigenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Gewässer zu verteilen, so kann jeder Fischereigenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Fischereivorstandes geltend gemacht wird.

Teil 5

Fischereipacht

§ 20

Fischereipacht

(1) Das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit kann verpachtet werden. Ein Teil des Fischereiausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Der Verpächter kann sich neben dem Pächter das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit vorbehalten. Die Verpachtung des Fischereiausübungsrechts nach Teilbereichen ist zulässig. Das Fischereirecht selbst kann nicht verpachtet werden.

(2) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtdauer soll mindestens zwölf Jahre betragen. Ein laufender Pachtvertrag kann auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit dem Kalenderjahr zusammenfallen.

(3) Pächter können nur sein

1.

wer einen Fischereischein nach § 28 besitzt und schon vorher einen solchen oder einen Mitgliedsausweis im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 2 während dreier Jahre besessen hat,

2.

die in § 14 Abs. 3 als Ausnahme genannten juristischen Personen.

Für besondere Fälle können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden.

(4) Ein Fischereipachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 oder 5 oder des Absatzes 3 Satz 1 nicht entspricht, ist nichtig. Dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht.

§ 21

Anzeige von Fischereipachtverträgen

(1) Der Fischereipachtvertrag ist der zuständigen Fischereibehörde anzuzeigen; dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Fischerei die Vorschriften des § 41 Abs. 1 verletzt werden.

(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragspartner aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.

(3) Kommen die Vertragspartner der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. Die Vorschriften für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Fischerei nicht ausüben oder ausüben lassen, sofern nicht die Behörde sie zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, darf der Pächter die Fischerei erst ausüben oder ausüben lassen, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

§ 22

Erlöschen des Fischereipachtvertrages

Der Fischereipachtvertrag erlischt, wenn dem fischereiausübungsberechtigten Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keinen Fischereischein beantragt oder sonstige Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Fischereischeins nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

§ 23

Erbfolge in den Fischereipachtvertrag

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Fischereibehörde die Person zu benennen, die die Fischerei ausüben soll. Gehört die benannte Person nicht zu den Erben, muß sie fischereipachtfähig (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) sein. Im übrigen gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Fischereipachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Kalenderjahres gegenüber denjenigen Erben, die zu diesem Zeitpunkt einen Fischereischein nicht beantragt haben oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.

§ 24

Rechtsstellung von Mitpächtern

Sind mehrere Pächter an einem Fischereipachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muß unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

§ 25

Wechsel des Grundeigentümers

(1) Wird ein Fischereirecht allein oder verbunden mit einem Fischgewässer ganz oder teilweise veräußert, finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen.

(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörendes Fischereirecht veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an Mitglied der Fischereigenossenschaft. Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

Teil 6

Fischereierlaubnis

§ 26

Fischereierlaubnis

(1) Fischereierlaubnisse dürfen nur an natürliche Personen auf höchstens ein Jahr erteilt werden. Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, daß Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.

(2) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer die Höchstzahl der Fischereierlaubnisse für das folgende Kalenderjahr festsetzen, die vom Fischereiausübungsberechtigten nicht überschritten werden darf.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Fischereibehörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Zahl der im vorausgegangenen Jahr je Gewässer erteilten Fischereierlaubnisse anzuzeigen. Eine Fischereierlaubnis kann beanstandet werden, wenn sie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Fischerei (§ 14 Abs. 4) nicht vereinbar ist. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Übt ein Erlaubnisinhaber die Fischerei aus, ohne daß der Fischereiausübungsberechtigte oder ein von diesem mit der Begleitung des Erlaubnisinhabers beauftragter angestellter Fischer anwesend oder ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, hat er eine schriftliche Fischereierlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten (Fischereierlaubnisschein/Angelkarte) mit sich zu führen und diesen auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen. Keines Erlaubnisscheins bedürfen angestellte Fischer und die in § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 genannten Personen.

(5) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Muster für die Erlaubnisscheine zu bestimmen.

(6) Über die Ausgabe der Erlaubnisscheine sind vom Fischereiausübungsberechtigten Listen zu führen und auf Verlangen den Fischereibehörden vorzulegen. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Führen der Listen zu bestimmen.

§ 27

Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis

(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt

1.

mit dem Tod des Berechtigten,

2.

wenn das Fischereiausübungsrecht des Erlaubnisgebers endet.

(2) Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis kann jederzeit aufgehoben werden, auch wenn sie auf bestimmte Zeit erteilt ist. Eine entgeltliche Fischereierlaubnis ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündbar. Das Entgelt ist anteilig zu erstatten, sofern der Kündigungsgrund nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Teil 7

Fischereischein

§ 28

Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt. Hegemaßnahmen untergeordneter Bedeutung, die Aneignung von Fischen sowie das Töten im Eigentum stehender Fische bedürfen der behördlichen Erlaubnis nicht.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen,

1.

die einen fischereibefugten Inhaber eines Fischereischeines nach Absatz 1 bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,

2.

die im Rahmen von Lehrgängen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 unter Aufsicht des Ausbilders die Fischerei mit der Handangel ausüben.

(3) Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mit sich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen.

(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, in welchem Umfang eine Unterstützung nach Absatz 2 Nr. 1 zulässig und in welchen weiteren besonderen Fällen ein Fischereischein nicht erforderlich ist, sowie durch Verordnung die Anerkennung und Gleichstellung von Fischereischeinen anderer Bundesländer und Staaten zu regeln.

§ 29

Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein

(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben.

(2) Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben.

(4) Der Jugendfischereischein, der Friedfischfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein im Sinne von § 28 besitzt.

(5) Im übrigen gilt § 28 entsprechend.

§ 30

Ausstellung der Fischereischeine

(1) Die zuständige Fischereibehörde erteilt den Fischereischein oder verlängert dessen Geltungsdauer für ein bis fünf Kalenderjahre oder auf Lebenszeit nach einheitlichen, von dem für Fischerei zuständigen Ministerium bestimmten Mustern.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Gebühren für Fischereischeine richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Für Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine können niedrigere Gebühren, für Personen, die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befaßt sind, Gebührenbefreiung oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden.

(4) Mit der Gebühr für den Fischereischein erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und ist für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche fischereiliche Zwecke sowie für gebotene Ausgleichszahlungen zu verwenden. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Abgabe zu bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31

Fischerprüfung

(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeins ist davon abhängig, daß der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und die Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen sowie die einschlägigen tierschutz-, naturschutz-, wasser- und hygienerechtlichen Vorschriften nachzuweisen. § 28 Abs. 4 gilt für die Fischerprüfung entsprechend.

(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Sie wird durch eine Prüfungskommission abgenommen. Zur Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine Jugendfischerprüfung und zur Erlangung eines Friedfischfischereischeines ist eine Friedfischfischerprüfung vorzusehen. Die Jugendfischerprüfung und die Friedfischfischerprüfung werden unter erleichterten Bedingungen abgelegt. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 und an die Ausbilder für diesen Lehrgang, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln und eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen sowie die Durchführung der Jugendfischerprüfung und der Friedfischfischerprüfung an Anglervereine zu übertragen. Die Durchführung der Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die obere Fischereibehörde auf Dritte übertragen werden.

(3) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

1.

beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluß- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,

2.

Personen, die vor dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes im Besitz eines Fischereischeines waren, der auf der Grundlage eines am 3. Oktober 1990 gültigen oder danach bis zum 7. September 1993 ausgestellten Mitgliedsausweises des Deutschen Anglerverbandes (DAV) oder eines gleichwertigen Dokuments mit eingetragener Raubfischqualifikation oder Sportfischerprüfung des Verbandes Deutscher Sportfischer (VDSF) erworben wurde.

(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder dem keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nachweisen können, daß sie zur Fischereiausübung in Sachsen-Anhalt befähigt sind, können Ausnahmen von Absatz 1 gemacht werden. Die Ausnahme ist im Fischereischein zu vermerken.

§ 32

Versagung des Fischereischeins

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

1.

die gegen die Grundsätze des § 14 Abs. 4 Satz 1 schwer oder wiederholt verstoßen haben,

2.

denen der Fischereischein auf Grund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 4 erteilt wurde.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

 

a)

wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften,

b)

wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,

c)

wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind; dies gilt nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Fischereischeins wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;

2.

wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Halbsatz 1 Buchst. a genannte Vorschrift verstoßen haben.

§ 33

Rücknahme und Widerruf

(1) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie hätte versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden können.

(2) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen können.

(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühren oder der Fischereiabgabe besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Teil 8

Fischereischutz und Schutz der Fischbestände

§ 34

Fischereischutzberechtigte

Der Fischereischutz obliegt neben den Fischereibehörden dem Inhaber unbeschränkter Fischereiausübungsrechte, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist, und den von der Fischereibehörde bestätigen Fischereiaufsehern. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestätigung von Fischereiaufsehern und eine Entschädigung für deren Tätigkeit aus Mitteln der Fischereiabgabe zu bestimmen.

§ 35

Inhalt des Fischereischutzes

(1) Der Fischereischutz dient dem Schutz des Fischereiausübungsrechts und der Fische insbesondere vor Wilderei, Fischdiebstahl und Fischseuchen sowie der Sorge für die Einhaltung der zum Schutz der Fische und der Fischerei erlassenen Vorschriften.

(2) Der Fischereischutz umfaßt die Befugnis, Personen, die in Gewässern unberechtigt fischen, eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen oder an oder auf Gewässern, in denen sie nicht zur Fischerei berechtigt sind, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen, anzuhalten, ihnen gefangene Fische und Fanggeräte abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen. Die §§ 46 bis 48 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

(3) Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Fischarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern.

§ 36

Anzeige von Fischsterben

(1) Die Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleibt unberührt.

(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung eines Fischsterbens zu regeln.

§ 37

Verbote

(1) Bei der Fischerei ist die Verwendung künstlichen Lichts als Lockmittel, elektrischen Stroms, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Verwendung künstlichen Lichts, elektrischen Stroms oder betäubender Mittel zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zulassen.

(2) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zur Fischerei berechtigt ist, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fischereigeräte und unerlaubter sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.

(3) Der Einsatz seuchenkranker oder seuchenverdächtiger sowie ansteckungsverdächtiger Fische ist verboten. Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes sowie der Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 38

Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme 
und an Triebwerken

Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und für die schadlose Ableitung der Fische in das Unterwasser zu sorgen; § 46 Abs. 3 bleibt unberührt. Die obere Fischereibehörde kann bei neu zu errichtenden Anlagen im Einzelfall die Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung und die Ableitung, insbesondere an die lichte Durchlassweite, die Anströmgeschwindigkeit, den Winkel zur Hauptströmung und die für die Ableitung notwendige Wassermenge, festsetzen. Dies gilt auf Antrag des Betreibers auch für bestehende Anlagen. Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Satz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Ersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 39

Absenken von Gewässern

(1) Der zum Absenken eines Gewässers wasserrechtlich Berechtigte hat den Fischereiausübungsberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Absenkens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen einer Betriebseinrichtung, darf sofort abgesenkt werden; der Fischereiausübungsberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer vorübergehenden erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, muß ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde.

(3) Einem Gewässer darf nicht so viel Wasser entzogen werden, daß es hierdurch als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird. Die obere Fischereibehörde kann hiervon aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen. Der Begünstigte oder mangels eines solchen das Land haben eine Entschädigung zu leisten.

(4) Bei Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken und Wasserspeichern regelt sich das Anstauen und Ablassen nach den wasserrechtlichen Benutzungsentscheidungen oder Betriebsplänen, die vom Fischereiausübungsberechtigten zu beachten sind.

§ 40

Fischereiordnung

Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen in Form einer artenreichen Flora und Fauna, zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über:

1.

Art und Methoden der Fischerei sowie die Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,

2.

Fangverbote und Mengenbeschränkungen,

3.

Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Fischerei während der Schonzeiten,

4.

das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

5.

die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

6.

Markt- und Verkehrsverbote,

7.

die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,

8.

Verbote oder Beschränkungen des Einsetzens von Fischarten, die einen angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

9.

Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von wildlebenden Fischen beinhalten oder bewirken können,

10.

die Art des Transports und der Hälterung von Fischen,

11.

den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

12.

Art und Zeit der Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teile,

13.

den Schutz der Fischnährtiere,

14.

das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

15.

Verbote der Fütterung wildlebender Fische,

16.

das Verhalten bei der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,

17.

die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,

18.

den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,

19.

(aufgehoben)

20.

das Führen und Vorlegen einer Fangstatistik,

21.

die Durchführung gemeinschaftlicher Fischereiveranstaltungen,

22.

Beschränkungen oder Verbote des Einsetzens oder Inverkehrbringens von Fischen aus tierseuchenrechtlichen Gründen,

23.

die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die den Aalfang gewerblich ausüben, und der hierfür eingesetzten Fischereifahrzeuge,

24.

die Registrierung der Einrichtungen, Stellen und Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen,

25.

die Feststellung der Herkunft und die Rückverfolgbarkeit lebender Aale.

§ 41

Hege

(1) Die Hege hat zum Ziel, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Fischarten (Lebensräume) sollen erhalten und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden. Keine Art der heimischen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) Fische darf in ihrem Bestand gefährdet werden.

(2) Der Einsatz nicht heimischer Fische bedarf der im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und der obersten Naturschutzbehörde erteilten Erlaubnis der obersten Fischereibehörde. Die Zuständigkeit kann auf einen nachgeordneten Bereich übertragen werden. Die Erlaubnis ersetzt erforderliche Genehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Der Gewässereigentümer ist zur Duldung zumutbarer Hegemaßnahmen verpflichtet. Wird die Zustimmung nach § 15 versagt, geht die Pflicht für die innerhalb des befriedeten Bezirks (§ 15) vorzunehmenden Hegemaßnahmen auf den Nutzungsberechtigten über.

(4) Die Hegepflicht kann auf Antrag des Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange diesem ihre Erfüllung wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann. Wird die Hegepflicht ausgesetzt, hat der Fischereiausübungsberechtigte die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereibehörde oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.

§ 42

Hegeplan

(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen. In ihm sind Bestimmungen zu treffen über:

1.

Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie einer Bewertung des Gewässerzustandes aus fischereilicher Sicht,

2.

Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,

3.

das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,

4.

die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,

5.

die statistische Erfassung der Fänge,

6.

Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,

7.

gemeinschaftliches Hegefischen.

Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.

(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde, im Falle wasserwirtschaftlicher Auswirkungen im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.

(3) Wird nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der Pflichtigen aufstellen.

(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

§ 43

Sicherung des Fischwechsels

(1) In Gewässern dürfen keine Fischereivorrichtungen errichtet werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.

(4) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.

§ 44

Fischwege

(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Ausweichmöglichkeiten (Fischwege) den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.

(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Anlage zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn

1.

die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist oder

2.

die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Errichtung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.

(3) Ist durch die Anlage eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, hat derjenige, der von der Verpflichtung zur Gewährleistung des Fischwechsels befreit worden ist, den Fischereiausübungsberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.

§ 45

Fischwege an bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich von der oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mitel angemessen beteiligt.

§ 46

Fischerei in Fischwegen

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, kann die obere Fischereibehörde den Fischfang auch auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung verbieten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2 Satz 1 zulassen.

§ 47

Schonbezirke und Schutzgebiete

(1) Die obere Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken zu erklären, die

1.

für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2.

besonders geeignete Laich- und Abwachsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),

3.

als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Vor Erlaß der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Verordnung können die Fischerei und die Entnahme von Fischnährtieren vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme und das Einbringen von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen sowie die Ausübung des Wasser- und des Eissports beschränkt oder verboten werden.

(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der jeweils gleichrangigen Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei in naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt einzuschränken, soweit der Schutzzweck unter Abwägung der fischereilichen Belange dies erfordert.

Teil 9

Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater

§ 48

Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Fischereibehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Fischereibehörden. Ihre Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Kosten, die nicht durch Gebühren gedeckt werden, werden im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs berücksichtigt.

(4) Die unteren Fischereibehörden sind zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Fischereibehörde und die obere Fischereibehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Fischereibehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

§ 49

Fischereibeirat

(1) Zur Beratung in wichtigen fischereilichen Fragen wird ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde gebildet. Der Fischereibeirat besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter, der Teichwirte, der Berufsfischer, der Angler, der Land-, der Forst- und der Wasserwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und anerkannten Naturschutzvereinigungen.

(2) Der Fischereibeirat ist vor allen wesentlichen Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung zu hören.

(3) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung und den Vorsitz des Fischereibeirates, die Zahl und die Berufung der Mitglieder sowie das Vorschlagsrecht der Interessengruppen zu regeln.

§ 50

Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Fischereiberater wird nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen von der Fischereibehörde vorgeschlagen und von der oberen Fischereibehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

Teil 10

Entschädigung

§ 51

Art und Ausmaß einer Entschädigung

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen.

§ 52

Entschädigungsverfahren

Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde. Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

Teil 11

Ordnungswidrigkeiten

§ 53

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 15 die Fischerei ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten ausübt,

2.

über den in § 16 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossenen Flächen fischt,

3.

entgegen § 16 Abs. 3 Maßnahmen ergreift, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

4.

entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 17 Abs. 2 Uferflächen oder Anlagen betritt,

5.

auf Grund eines nach § 20 Abs. 4 nichtigen Fischereipachtvertrages oder entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt oder ausüben lässt,

6.

entgegen einer vollziehbaren Beschränkung nach § 26 Abs. 2 eine Fischereierlaubnis vergibt,

7.

entgegen § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 3 die Fischerei ausübt, ohne die in diesen Vorschriften genannten Berechtigungsdokumente bei sich zu führen, oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,

8.

entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 als Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter ein Fischsterben nicht unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigt,

9.

entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei ausübt,

10.

entgegen § 37 Abs. 2 Fischgeräte oder sonstige Fangmittel mitführt,

11.

entgegen § 37 Abs. 3 seuchenkranke, seuchenverdächtige oder ansteckungsverdächtige Fische einsetzt,

12.

entgegen § 39 Abs. 1 seinen Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten nicht genügt oder entgegen § 39 Abs. 3 Satz 1 einem Gewässer zuviel Wasser entzieht,

13.

entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Fische einsetzt,

14.

entgegen § 46 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges den Fischfang ausübt,

15.

einer Verordnung nach § 36 Abs. 2, den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

16.

die Fischereiausübung absichtlich behindert.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts die Fischerei auf Fische der fischereiwirtschaftlich nicht nutzbaren Arten sowie auf Fischnährtiere ausübt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 54

Einziehung

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nrn. 9 bis 11, 13 bis 15 und Abs. 2 begangen worden, so können

1.

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2.

Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Teil 12

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55

(aufgehoben)

§ 56

Unbekannte Eigentümer

Bis zum Nachweis des Eigentums an einem Gewässer steht das Fischereirecht dem Lande zu. Selbständige Fischereirechte bleiben unberührt.

§ 57

Übergangsvorschriften

Fischereischeine, für deren Erteilung durch die Änderung des § 31 Abs. 3 Nr. 2 nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes die Voraussetzungen entfallen sind, dürfen aus diesem Grunde nicht widerrufen werden.

§ 58

(aufgehoben)

§ 59

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 51 Satz 2 und § 52 Satz 2 treten mit Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Magdeburg, den 31. August 1993.

Der Präsident des Landtages 
von Sachsen-Anhalt

In Vertretung

Pieper

Vizepräsidentin

Der Ministerpräsident 
des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Münch

Minister für Ernährung, Landwirtschaft 
und Forsten 
des Landes Sachsen-Anhalt

Wernicke

 


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