Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft
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Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 | Gesetzeszweck |
§ 2 | Wald |
§ 3 | Waldeigentumsarten |
§ 4 | Waldbesitzer |
Teil 2 Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes |
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§ 5 | Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes |
§ 6 | Forstliche Rahmenpläne und andere, den Wald betreffende Planungen und Maßnahmen |
§ 7 | Beschränkung von Kahlhieben |
§ 8 | Umwandlung des Waldes |
§ 9 | Erstaufforstung |
§ 10 | Wiederaufforstung |
§ 11 | Neubau und Ausbau von Waldwegen |
§ 12 | Forstnutzungsrechte und forstliche Nebennutzungen |
Teil 3 Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung und Unterstützung |
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§ 13 | Staatswald und Körperschaftswald |
§ 14 | Unterstützung der Waldbesitzer von Privatwald und Körperschaftswald |
§ 15 | Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse |
Teil 4 Schutz des Waldes |
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§ 16 | Grundsätze |
§ 17 | Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz |
Teil 5 Besonders geschützte Waldgebiete |
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§ 18 | Waldschutzgebiete |
§ 19 | Naturwaldzellen |
§ 20 | Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile |
Teil 6 Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft |
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§ 21 | Begriffsbestimmungen |
§ 22 | Betreten und Nutzen der freien Landschaft |
§ 23 | Begehen |
§ 24 | Befahren |
§ 25 | Reiten |
§ 26 | Nutzen der freien Landschaft für öffentliche Veranstaltungen |
§ 27 | Schädigung der freien Landschaft |
§ 28 | Gefährdung der freien Landschaft |
§ 29 | Gefährdung durch Feuer |
§ 30 | Sperren der freien Landschaft |
§ 31 | Forstschutz |
§ 32 | Zuständige Behörden |
Teil 7 Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung |
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§ 33 | Forstbehörden |
§ 34 | Landeszentrum Wald |
§ 35 | Forstausschüsse |
§ 36 | Forstaufsicht |
Teil 8 Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften |
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§ 37 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 38 | Bußgeldvorschriften |
§ 39 | Einziehung |
Teil 9 Schlussbestimmungen |
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§ 40 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 41 | Übergangsvorschriften |
§ 42 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
die Forstwirtschaft zu fördern,
die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und
das Betreten und Nutzen der freien Landschaft zu ordnen.
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze. Daneben gelten als Wald auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene
Leitungsschneisen,
Pflanzgärten,
Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung,
Moore, Geröllfelder, Block- und Felspartien,
Waldränder und Waldsäume
sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
mit Waldbäumen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
Flächen, die als Baumschulen verwendet werden, sowie in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,
Flächen, die als Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen verwendet werden, und
zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen; als solche gelten unbeschadet ihrer tatsächlichen Nutzung auch zum Wohnbereich gehörende Baumbestände auf Flächen, deren Breite an der schmalsten Stelle geringer ist als die doppelte Baumhöhe, die von der am häufigsten vorhandenen Baumart im ausgewachsenen Alter zu erwarten ist.
(3) Für Wälder sind von der Forstbehörde Waldverzeichnisse zum Nachweis der Waldstruktur und ihrer Entwicklung zu führen. Waldbesitzer sind verpflichtet, der Forstbehörde die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und zum Umfang der Waldverzeichnisse zu regeln.
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, soweit es sich um Anstalten und Stiftungen des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt handelt.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Zweckverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
(1) Wald ist im Rahmen seiner jeweiligen Zweckbestimmung nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes ist eine Wirtschaftsweise, bei der nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis der Wald genutzt, verjüngt, gepflegt und geschützt wird. Sie sichert die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen.
(3) Zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes gehören insbesondere
den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
einen vitalen, leistungsfähigen und standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
die für die Erhaltung, Stabilität und Leistungsfähigkeit des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch abiotische und biotische Schadfaktoren vorzubeugen,
Pflanzen, insbesondere die Kulturpflanzen, vor Krankheiten, Schaderregern und nichtparasitären Einflüssen zu schützen,
biotische Schadfaktoren rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen, wobei der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren ist,
den Wald ausreichend zu erschließen,
die Nutzungen schonend vorzunehmen.
(4) Im Staatswald ist die Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte, welche die für den Landesdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen, sicherzustellen. Staatswald ist planmäßig auf der Grundlage periodischer und jährlicher Betriebspläne zu bewirtschaften.
(5) Für Körperschaftswald von mehr als 100 Hektar Gesamtwaldfläche gilt Absatz 4. Für Körperschaftswald mit weniger als 100 Hektar sind vereinfachte Betriebsgutachten ausreichend.
(6) Aus Gründen des Naturschutzes kann Wald unter Verzicht auf seine Nutzfunktion auch unbewirtschaftet bleiben. Dies bedarf, außer in den nach Naturschutzrecht geschützten Teilen von Natur und Landschaft, in denen der Verzicht auf die Bewirtschaftung des Waldes im Schutzzweck oder den Schutzzielen verankert ist, der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Durch Nebenbestimmungen ist zu sichern, dass von den unbewirtschafteten Waldflächen keine Gefährdungen anderer Waldflächen ausgehen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn einzelne und begrenzte Teile des Waldes wie Biotopbäume oder Altholzinseln aus der Nutzung genommen werden und eine Gefährdung anderer Waldflächen nicht zu erwarten ist.
(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen sollen die obere Forstbehörde für einzelne Waldgebiete sowie die oberste Forstbehörde für das Landesgebiet oder erhebliche Teile davon forstliche Rahmenpläne aufstellen. Bei Erstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, sofern nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Forstliche Rahmenpläne sind periodisch zu überprüfen und fortzuschreiben.
(2) In forstlichen Rahmenplänen sind die erforderlichen öffentlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustellen.
(3) Forstliche Rahmenpläne sollen außerdem enthalten
eine Darstellung des Waldes nach Fläche, Aufbau, Standortverhältnissen, Schädigung und Gefährdung, Walderschließung, Besitzverteilung sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und des insoweit angestrebten künftigen Zustandes,
eine Darstellung der Bedeutung des Waldes für die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach dem bestehenden und angestrebten Zustand,
eine Festsetzung der Flächen, deren Aufforstung angestrebt (Aufforstungsgebiete) oder ausgeschlossen (Aufforstungsausschlussgebiete) wird.
(4) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen und
die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(5) Bei der Aufstellung und der Änderung forstlicher Rahmenpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des § 14b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die §§ 14a bis 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(1) Als Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen eines Waldes, ohne dass eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn
die Kulturpflanzen den typischen Gefahren für Jungpflanzen, wie Wildverbiss und Befall durch Schaderreger, entwachsen sind,
die Baumarten, deren Verteilung und die Bestockungsdichte den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen und
die Verjüngung vor mindestens fünf Jahren durchgeführt worden ist.
Einzelstammentnahmen und Lichthauungen, welche den Bestockungsgrad eines Bestandes unter 0,4 herabsetzen, werden Kahlhieben gleichgestellt.
(2) Durch einen Kahlhieb dürfen
der Boden und die Bodenfruchtbarkeit weder erheblich noch dauerhaft,
der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauerhaft,
die räumliche Ordnung im Wald nicht erheblich oder
sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich
beeinträchtigt werden.
(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Angrenzende sowie weniger als 20 Meter entfernte Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung ist zu versagen, sofern Beeinträchtigungen oder Schäden im Sinne von Absatz 2 zu erwarten sind und diese auch durch Nebenbestimmungen nicht verhütet werden können. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn der Kahlhieb aus überwiegenden Gründen des Arten- und Biotopschutzes erforderlich ist.
(4) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 Satz 1 und 2 bedarf keiner Genehmigung,
wenn er in einem Betriebsplan vorgesehen ist, dem die Forstbehörde zugestimmt hat,
auf Flächen, deren Umwandlung genehmigt ist, oder
auf Flächen von Offenland-Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 193), die der Wiederbewaldung (Sukzession) unterliegen, wenn die Sukzession zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen führt oder geführt hat und diese Maßnahmen in Schutzgebietsverordnungen, Bewirtschaftungsplänen oder Bewirtschaftungserlassen durch die zuständige Naturschutzbehörde festgelegt wurden.
Die beabsichtigten Maßnahmen sind mindestens fünf Werktage vor ihrem Beginn der Forstbehörde unter Angabe von Ort, Flächengröße und Begründung anzuzeigen.
(5) Darüber hinaus bedarf ein Kahlhieb nach Absatz 3 Satz 1 und 2 keiner Genehmigung, wenn er der Beräumung flächenhaft angefallenen Schadholzes dient. Ein solcher Kahlhieb ist der Forstbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Hiebsmaßnahme anzuzeigen. Die Forstbehörde kann den Kahlhieb innerhalb dieser Frist untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige abweichend von Satz 2 auch nachträglich erfolgen. Die Anzeige kann gegenüber der Forstbehörde für mehrere Waldbesitzer gemeinsam für eine Gesamtfläche erfolgen.
(6) In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten darf die Forstbehörde die Genehmigung für Kahlhiebe nach Absatz 3 Satz 1 und 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilen.
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Für Umwandlungen, die
aus Gründen des Naturschutzes, insbesondere des Arten- und Lebensraumschutzes, erfolgen oder
der Beseitigung von natürlich angekommener Vegetation zur Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Offenland-Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG dienen,
soll die Genehmigung nur versagt werden, wenn dies besondere Umstände erforderlich machen. Eine Umwandlung zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig.
(2) Die Genehmigung soll zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Umwandlung auf die Schutz- und Erholungsfunktion mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit der Auflage zur Erstaufforstung in einem Flächenumfang, der mindestens der umzuwandelnden Fläche entspricht, versehen werden. Die Forstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Wälder oder Maßnahmen zur Beseitigung oder erheblichen Verminderung von Altlasten im Wald als Ersatz zulassen. Für Umwandlungen nach Absatz 1 Satz 2 sind keine Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Ersatzmaßnahmen dürfen des Weiteren nicht gefordert werden, wenn die Umwandlung in der Hauptsache unmittelbar das Ziel verfolgt, dem Wald, seinen Funktionen, der Forstwirtschaft, der Forschung oder der Erziehung zum Umweltbewusstsein zu dienen.
(3) Wird die Umwandlung genehmigt, ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Umwandlung nicht bis zum Ablauf dieser Frist begonnen wurde.
(4) Wurde die Umwandlung ohne Genehmigung durchgeführt oder begonnen, hat die Forstbehörde Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Sie kann die unverzügliche Wiederaufforstung verlangen; bei einer nicht genehmigungsfähigen Umwandlung ist die unverzügliche Wiederaufforstung anzuordnen. Diese Anordnungen binden auch Rechtsnachfolger.
(5) Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn
ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderen Nutzung der Fläche besteht,
die Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes durch die vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht erheblich beeinträchtigt wird und
der Antragsteller Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorlegt und durch Nebenbestimmungen bei der Genehmigung sichergestellt wird, dass die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend der vorgelegten Pläne im Sinne einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wieder aufgeforstet wird.
Ersatzmaßnahmen sind für befristete Umwandlungen nicht vorzusehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage von Leitungstrassen und
die Mitnutzung des Waldes durch Sport- und Erholungsanlagen oder Anlagen der Infrastruktur für Sport oder Erholung, sofern diese die Waldfunktionen erheblich beeinträchtigen.
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes oder der Landschaftspflege der Erstaufforstung entgegenstehen oder erhebliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke zu erwarten sind und den Erfordernissen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden sind anzuhören.
(2) Wurde eine Erstaufforstung ohne Genehmigung durchgeführt oder begonnen, kann die Forstbehörde deren unverzügliche Beseitigung anordnen.
(1) Durch Kahlhiebe kahlgeschlagene Waldflächen, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene Waldflächen sowie Waldflächen, die einen Bestockungsgrad unter 0,4 aufweisen, sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. Dies gilt nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 genannten Flächen.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfasst alle Maßnahmen zur Pflanzung, zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen. Als Wiederaufforstung gilt auch eine durch forstliche Maßnahmen herbeigeführte oder sich spontan einstellende Verjüngung, wenn diese geeignet ist, eine sachgerechte Verjüngung im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung sicherzustellen. Die Pflicht zur Wiederaufforstung endet, wenn die Verjüngung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 gesichert ist. Bei Scheitern einer Kultur ist nach Prüfung der ökologischen Bedingungen und gegebenenfalls Änderung des waldbaulichen Konzepts eine Wiederholung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist vorzunehmen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.
(4) Kommt ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist oder in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Umfang nicht nach, kann die Forstbehörde die Wiederaufforstung anordnen. Der Waldbesitzer ist vorher anzuhören. Die Anordnung bindet auch Rechtsnachfolger.
Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und seines Schutzes sowie der Erholung. Der Neubau und der Ausbau von Waldwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn durch den Bau die Rückeentfernungen deutlich gesenkt werden, der Bau für den Schutz des betreffenden Waldgebiets erforderlich ist oder es sich um eine Maßnahme des Lückenschlusses zwischen vorhandenen Waldwegen handelt.
(1) Forstnutzungsrechte sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahmen oder wiederkehrende Lieferungen von Walderzeugnissen, die aufgrund privaten Rechts zugunsten Dritter oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks an einem Grundstück bestehen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden. Sie erlöschen, wenn sie nach dem 19. April 1994 30 Jahre lang nicht ausgeübt wurden. Satz 2 gilt nicht für Rechte aus Erb-, Pacht- und Grundstücksverträgen, wenn diese Rechte grundbuchrechtlich abgesichert sind.
(3) Forstliche Nebennutzungen sind alle Nutzungen des Waldes einschließlich des Waldbodens mit Ausnahme von Holz. Sie dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.
(4) Streu- und Grasnutzungen sowie Waldweide sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung und
Unterstützung
(1) Staatswald und Körperschaftswald dienen dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. In ihren Wirtschaftszielen ist die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes als Gesamtressource zu gewährleisten. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion bilden dabei eine Einheit. Staatswald und Körperschaftswald sind nach ökologischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu bewirtschaften.
(2) Der Staatswald dient neben den Zielen nach Absatz 1 der forstlichen Forschung und der Vermittlung praktischer Ergebnisse und Erkenntnisse für alle Waldeigentumsarten sowie der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(3) Der Staatswald soll in seiner Flächenausdehnung mindestens erhalten werden.
(1) Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse werden bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten unentgeltlich durch die Forstbehörden und das Landeszentrum Wald unterstützt. Diese Unterstützung umfasst keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen.
(2) Waldbesitzer sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und das Land können vertraglich vereinbaren, dass das Land die Tätigkeiten der Betriebsleitung und der Revierleitung gegen Entgelt wahrnimmt (Betreuung). Waldbesitzer mit einer Waldfläche bis zehn Hektar haben einen Anspruch auf die Betreuung durch das Land. Das Land soll zur effektiven Wahrnehmung der Betreuung gegenüber dem Waldbesitzer auf die Mitgliedschaft in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss hinwirken, soweit ein solcher besteht.
(3) Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Privatwald und den Körperschaftswald durch Verordnung Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Betreuung durch das Land und die Entgelte zu regeln.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde.
(2) Kirchliche Waldgemeinschaften oder Waldgenossenschaften können als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse anerkannt werden, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 16 bis 18 des Bundeswaldgesetzes erfüllen.
Schutz des Waldes
(1) Der Schutz des Waldes umfasst Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Minderung von Schäden durch Schadstoffe sowie tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger, Wild, schädigende Naturereignisse und Waldbrand.
(2) Wild ist untrennbarer Bestandteil des Waldes. Die natürliche Verjüngung des Waldes sowie die Entwicklung der typischen Bodenvegetation sollen ohne Zaunschutz gegen Wildschäden möglich sein. Das Landeszentrum Wald kann durch geeignete Verfahren die Schäden durch Wild feststellen und dokumentieren. Die Ergebnisse dieser Feststellung hat die Jagdbehörde zu berücksichtigen.
(3) Der Waldbesitzer hat die Pflicht, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden.
(4) Das Landeszentrum Wald überwacht die Populationsentwicklung bedeutender Schaderreger zur Früherkennung von Massenvermehrungen und ermittelt den Waldzustand in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung. Das Landeszentrum Wald kann die zur Verhütung oder Bekämpfung von Gefahren erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gegenüber dem Waldbesitzer anordnen.
(5) Schutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für größere Waldgebiete notwendig werden und die ihrer Art nach nur großflächig für eine Vielzahl von Waldbesitzern gemeinsam durchgeführt werden können, kann das Landeszentrum Wald entsprechend den Erfordernissen koordinieren, vorbereiten, planen, anleiten oder selbst durchführen. Die Schutzmaßnahmen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen, soweit die Maßnahmen auf die Waldbestände der Besitzer keine dauerhaften, unmittelbaren Auswirkungen haben. Ansonsten sollen die betroffenen Waldbesitzer angehört werden.
(6) Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 5 Satz 1, die das Landeszentrum Wald selbst durchführt, trägt das Land.
(1) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden richten sich nach dem Brandschutzgesetz und den danach erlassenen Verordnungen. Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Vorbeugung von Waldbränden und Überwachung des Waldes auf Waldbrandgefahr durch Verordnung zu regeln.
(2) Das Landeszentrum Wald löst bei Waldbrandgefahr Waldbrandgefahrenstufen nach den fachlichen Vorgaben der obersten Forstbehörde aus und gibt diese ortsüblich bekannt. Die Waldbrandgefahrenstufen dienen dem koordinierten Vorgehen der Behörden zur Waldbrandvorbeugung und Waldbrandüberwachung sowie der Information der Allgemeinheit.
Besonders geschützte Waldgebiete
(1) Waldschutzgebiete dienen der Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung forstlich wertvoller Waldlebensgemeinschaften in ihrer für den Lebensraum typischen Arten- und Formenzusammensetzung sowie der Erhaltung historischer Waldbewirtschaftungsformen.
(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, Wald durch Verordnung zum Waldschutzgebiet zu erklären. In der Verordnung sind die Ziele der Unterschutzstellung sowie die für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen darzustellen.
(3) Vor dem Erlass einer Verordnung nach Absatz 2 sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden sowie die öffentlichen Planungsträger anzuhören.
(1) Naturwaldzellen dienen der Erhaltung, Entwicklung und Erforschung weitgehend natürlicher oder naturnaher Waldökosysteme. Sie sollen sich ungelenkt ohne wirtschaftsbestimmte Einflüsse entwickeln.
(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, Wald durch Verordnung zu Naturwaldzellen zu erklären. In der Verordnung sind die Ziele der Unterschutzstellung sowie die für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen darzustellen.
(3) Im Privat- und Körperschaftswald kann Wald nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zur Naturwaldzelle erklärt werden.
(1) Entstehen dem Waldbesitzer durch die Erklärung seines Waldes oder eines Teiles davon zu einem besonders geschützten Waldgebiet nach § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 nachweisbar nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, hat er Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, soweit die Maßnahmen oder Beschränkungen nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gefordert werden können.
(2) Entschädigungsverpflichteter ist das Land.
(3) Über Grund und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet die obere Forstbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft
freie Landschaft: Flächen des Waldes und des Feldes,
Feld: außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen, insbesondere alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen, Wald oder Gewässer sind; ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze, Friedhöfe, Golf- und Sportplätze,
Grundbesitzer: der Feld- oder Waldeigentümer (Grundeigentümer) und der Nutzungsberechtigte,
Nutzungsberechtigter: der zur Nutzung berechtigte unmittelbare Besitzer,
Privatwege: Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; ausgenommen sind
Fußpfade in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter,
Holzrückelinien,
Gräben und deren Ränder,
Feld-, Wald- und Wiesenränder.
(1) Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet, soweit dieses Recht nicht in den nachfolgenden Regelungen eingeschränkt wird. Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten.
(2) Der vorherigen Zustimmung des Nutzungsberechtigten bedürfen in der freien Landschaft
das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen,
das Anlegen von Feuerstellen,
das Aufstellen von Bienenwagen oder Bienenständen.
(3) Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat.
(4) Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten eines Grundbesitzers werden nicht begründet.
(1) Das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein.
(2) Das Begehen der freien Landschaft außer zum Zwecke der Erholung sowie das Begehen von
eingefriedeten Grundstücken,
Forstkulturen,
Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte,
Wiesen während der Brut- und Setzzeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit,
land- und gartenbauwirtschaftlichen Dauerkulturen einschließlich Rebflächen und Baumschulen oder
land-, fischerei-, forst-, jagd- oder gartenbauwirtschaftlichen Einrichtungen
ist nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten zulässig. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, dürfen nach Information des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten die in Satz 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Flächen und Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben begehen. Dazu reicht eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
(1) Das Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen ist außer in den Fällen des Absatzes 3 verboten.
(2) Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für:
Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,
Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,
Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilen, wenn
bei Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen der Grundbesitzer überwiegen,
die Antragstellenden gewährleisten, dass sie den Grundbesitzern entstehende Nachteile ausgleichen, und
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn die Grundbesitzer unbekannt sind oder die Anhörung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
(1) Das Reiten ist auf Privatwegen erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. In der freien Landschaft ist außerhalb von Privatwegen das Reiten nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die reiten.
(2) Sofern die Nutzung durch Personen, die reiten, ein Ausmaß angenommen hat, dass erhebliche Störungen oder nachhaltige Schäden nicht vermeidbar sind, sollen die zuständigen Behörden nach Abstimmung mit den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten besondere Reitwege ausweisen, auf denen die schutzwürdigen Interessen der Personen, die reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen haben, die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren.
(3) Die nach § 32 zuständigen Behörden werden ermächtigt, durch Verordnung Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in der freien Landschaft außerhalb der ausgewiesenen Reitwege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
(1) Öffentliche Veranstaltungen in der freien Landschaft außerhalb von Wegen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Monate beträgt.
(3) Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Markierungen in der freien Landschaft zu verändern oder unkenntlich zu machen oder
die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen zu verändern.
(2) Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Wege, einschließlich des Seitenstreifens und des Seitenraumes, ganz oder teilweise zu beseitigen oder unbrauchbar zu machen.
(3) Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die funktionsgerechte Nutzbarkeit von Wegen nach der Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen, nach Schadereignissen oder nach Ausbreitung der angrenzenden Pflanzenwelt im bisher bestehenden Umfang zu gewährleisten.
(1) Es ist verboten, Koppeltore, Wildgattertore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtungen unbefugt zu benutzen sowie nach vorheriger Öffnung offen stehen zu lassen.
(2) Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Gemeinden und Verbandsgemeinden können durch Gefahrenabwehrverordnung für Teile ihres Bezirks Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Regelungen des Achten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden entsprechend Anwendung.
in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder
bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.
Satz 1 Nrn. 4 und 5 gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten.
(1) Die zuständigen Behörden können Flächen der freien Landschaft sperren, um Gefahren im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt abzuwehren. Die zuständigen Behörden können Flächen der freien Landschaft auch sperren
zu ihrem Schutz,
zur Feld-, Wald- oder Wildbewirtschaftung,
zur Regelung des Erholungsverkehrs,
zum Schutz vor Gefahren, die unmittelbar von Maßnahmen der Bewirtschaftung der freien Landschaft ausgehen,
für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist,
wegen einer einem Grundbesitzer nicht mehr zumutbaren Benutzung,
zur Durchführung landespflegerischer Maßnahmen oder
zum Schutz der Natur, insbesondere zum Schutz von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten,
soweit und solange dies erforderlich ist.
(2) Grundbesitzer können Flächen der freien Landschaft vorübergehend
zur Feld- oder Waldbewirtschaftung oder
im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
sperren, soweit und solange dies erforderlich ist. Gleiches gilt für Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Drückjagden.
(3) Die Errichtung von verschließbaren Wegschranken bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Rechte nach den §§ 22 bis 25 und zur Wegnutzbarkeit in Brand- und Katastrophenfällen sowie bei Rettungseinsätzen treffen.
(1) Der Forstschutz umfasst die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Wald nach diesem Teil des Gesetzes.
(2) Der Forstschutz obliegt neben den Forstbehörden den nach Absatz 3 bestätigten Forstaufsehern.
(3) Personen sind von der oberen Forstbehörde als Forstaufseher zu bestätigen, wenn sie
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
die Befähigung für die Laufbahn des Forstdienstes der Laufbahngruppe 2 haben,
die für den Forstschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen und
eine schriftliche Bestellung durch den Grundbesitzer als Forstaufseher für ein bestimmtes Waldgebiet beibringen.
Von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
(4) Bestätigte Forstaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Verwaltungsvollzugsbeamten. Dies stellt keine Ermächtigung im Sinne des § 58 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt dar. Bestätigte Forstaufseher können von der Forstbehörde zur Erteilung von Verwarnungen im Sinne der §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für rechtswidrige Handlungen, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 darstellen, ermächtigt werden.
(1) Zuständige Behörden für die Aufgaben nach diesem Teil sind
für Feldflächen die Gemeinden und
für Waldflächen die Forstbehörden.
Für die Aufgaben nach § 30 Abs. 1 und 3 sind die Gemeinden zuständig.
(2) Die Aufgaben werden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Gebühren und Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie durch die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.
(3) Die Fachaufsicht für Aufgaben nach diesem Teil bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium. § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet entsprechend Anwendung.
Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung
(1) Oberste Forstbehörde ist das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium. Obere Forstbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Forstbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Behörden mit forstlichen Aufgaben sind berechtigt, zur Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die in diesem Gesetz oder in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, bestimmt sind, im Privat- und Körperschaftswald Boden-, Pflanzen- und Insektenproben zu entnehmen, sofern für den Waldbesitzer daraus keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Die Maßnahmen sind dem Waldbesitzer vorher anzukündigen, wenn dadurch ihr Zweck nicht gefährdet wird.
(1) Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgabe des Waldschutzes nach § 16 und des vorbeugenden Waldbrandschutzes nach § 17 in Verbindung mit der Waldbrandschutzverordnung als untere Forstbehörde wahr. Als forstliche Fachbehörde unterstützt es die Forstbehörden nach § 33 Abs. 1 bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben.
(2) Das Landeszentrum Wald untersteht bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des für forstliche Angelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(3) Das Landeszentrum Wald hat insbesondere folgende Aufgaben:
Betreuung und Unterstützung der Waldbesitzer von Privat- und Körperschaftswald nach § 14 Abs. 1 und 2,
Überwachung der Populationsentwicklung bedeutender Schaderreger zur Früherkennung von Massenvermehrungen und Ermittlung des Waldzustandes in Zusammenarbeit mit der zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung,
forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes sowie der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung,
Träger öffentlicher Belange des Waldes, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfahrensführende Behörde ist und soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind; im Übrigen stellen die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung öffentlicher Belange das Benehmen mit dem Landeszentrum Wald her, soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind,
Durchführung allgemeiner Erhebungen zum Zustand des Waldes und seiner nachhaltigen Bewirtschaftung einschließlich der Waldzertifizierung,
Unterstützung und Durchführung waldpädagogischer Maßnahmen,
Erstellung und Aktualisierung von Planungsgrundlagen für eine langfristige Anpassung der Waldstruktur an die natürlichen Verhältnisse und die absehbaren klimatischen Veränderungen.
(1) Bei den unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sind Ausschüsse zu bilden, in denen die Waldbesitzer aller Waldeigentumsarten sowie ein örtlich zuständiger Vertreter des Landeszentrums Wald vertreten sind.
(2) Die Forstausschüsse beraten die unteren Forstbehörden in Grundsatzfragen. Sie treten mindestens einmal jährlich oder jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder zusammen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.
Die örtlich zuständigen Forstbehörden üben die Forstaufsicht über den Wald aller Waldeigentumsarten aus. Die Forstaufsicht umfasst die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Einhaltung anderer, auf die Erhaltung und Pflege des Waldes und die Abwehr von Waldschäden gerichteter Vorschriften.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder trotz Untersagung nach § 7 Abs. 5 Satz 3 einen Kahlhieb durchführt oder der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
ohne Genehmigung oder trotz Untersagung Wald nach § 8 Abs. 1 in eine andere Nutzungsart umwandelt oder in einer der Umwandlung gleichkommenden Weise nach § 8 Abs. 6 nutzt,
ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bisher nicht mit Wald bestockte Flächen aufforstet,
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 der Pflicht zur Wiederaufforstung nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachkommt,
ohne Genehmigung nach § 11 Satz 2 Waldwege neu anlegt oder ausbaut,
entgegen § 12 Abs. 4 Streu oder Gras im Wald nutzt oder Waldweide durchführt oder
einer aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf § 38 verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt,
entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 2 eine Feuerstelle anlegt,
entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 einen Bienenwagen oder Bienenstand aufstellt,
entgegen § 23 Abs. 2 eine dort genannte Fläche oder Einrichtung begeht, ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen,
entgegen § 24 Abs. 1 mit einem Kraftfahrzeug die freie Landschaft befährt,
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 außerhalb von Wegen mit einem Fahrrad, einem Krankenfahrstuhl oder einem Fahrzeug ohne Motorkraft die freie Landschaft befährt,
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 außerhalb von geeigneten Privatwegen reitet oder entgegen § 25 Abs. 2 außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen reitet,
einer aufgrund des § 25 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf § 38 verweist,
ohne Genehmigung nach § 26 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung in der freien Landschaft außerhalb von Wegen und Plätzen durchführt,
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Markierung in der freien Landschaft verändert oder unkenntlich macht,
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen verändert,
entgegen § 27 Abs. 2 ohne Genehmigung einen Weg ganz oder teilweise beseitigt oder unbrauchbar macht,
entgegen § 27 Abs. 3 als Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die funktionsgerechte Nutzbarkeit von Wegen zu gewährleisten,
entgegen § 28 Abs. 1 ein Koppeltor, ein Wildgattertor oder eine andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtung unbefugt benutzt oder nach vorheriger Öffnung offen stehen lässt,
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Hund in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen lässt,
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 einen Hund in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli nicht anleint,
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 1 in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft,
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 2 durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft gefährdet,
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 3 bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald raucht,
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 4 im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzündet,
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 5 bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen betritt,
ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 verschließbare Wegschranken errichtet.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in der freien Landschaft vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
die zugelassene Benutzung eines Privatweges durch Sperrung verhindert oder
eine nach § 30 Abs. 1 und 2 erkennbar gesperrte Fläche betritt oder eine Vorrichtung zur Sperrung unwirksam macht.
Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(1) Die aufgrund des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 651), erlassenen Verordnungen können, soweit deren Ermächtigung nicht fortwirkt, durch Verordnung der oberen Forstbehörde aufgehoben werden.
(2) Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 651), oder des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341), begonnen und noch nicht abgeschlossen wurden, werden nach diesen Regelungen beendet.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 651), und
das Feld- und Forstordnungsgesetz vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341).
Magdeburg, den 25. Februar 2016.
Der Präsident des Landtages |
Der Ministerpräsident |
Der Minister |
Steinecke |
Dr. Haseloff |
Dr. Aeikens |