Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Ausfertigungsdatum: 10.12.2010
Gültig ab: 17.12.2010
Dokumenttyp: Gesetz
 
Quelle: Wappen Sachsen-Anhalt
Fundstelle: GVBl. LSA 2010, 569
Gliederungs-Nr: 791.22
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(NatSchG LSA) *) 
Vom 10. Dezember 2010
 

Zum 12.04.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659, 662)

Fußnoten


*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7, ABl. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 29, ABl. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 63, ABl. L 31 vom 6. 2. 1998, S. 30, ABl. L 218 vom 23. 8. 2007, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 368), 3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9. 4. 1999, S. 24), 4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30), 5. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114).
Inhaltsübersicht
§ 1 Naturschutzbehörden, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 2 Fachbehörde für Naturschutz
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 3 Naturschutzbeiräte, Naturschutzbeauftragte
§ 4 Zusammenarbeit der Behörden
(zu § 3 Abs. 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 5 Landschaftsplanung
(zu den §§ 10 und 11 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 7 Kompensationsmaßnahmen
(zu § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 8 Ersatzzahlung
(zu § 15 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 9 Ökokonto
(zu § 16 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 10 Verfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft
(zu § 17 Abs. 4 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 11 Abbau von Bodenschätzen
§ 12 Antrag auf Genehmigung
§ 13 Genehmigungsverfahren
§ 14 Vorbescheid
§ 15 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 16 Pflegekonzepte
§ 17 Einstweilige Sicherstellung
(zu § 22 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 18 Naturschutzregister, Kompensationsverzeichnis, Liegenschaftskataster
(zu § 17 Abs. 6, § 22 Abs. 4 und § 30 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 19 Schutz von Bezeichnungen
(zu § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 20 Biosphärenreservate
(zu § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 21 Schutz der Alleen
(zu § 29 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 22 Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 23 „Natura 2000“
(zu § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 24 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten
(zu § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 25 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(zu § 39 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 26 Zoos
(zu § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 27 Tiergehege
(zu § 43 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 28 Horstschutz
(zu § 54 Abs. 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 29 Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und § 63 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 30 Betretensrecht
(zu § 65 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 31 Vorkaufsrecht
(zu § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 32 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(zu § 68 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 33 Härteausgleich; Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere
(zu § 68 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 34 Bußgeldvorschriften
(zu § 69 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)
§ 35 Einziehung
§ 36 Einschränkung von Grundrechten
§ 37 Übergangsvorschriften
§ 38 Folgeänderungen
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Naturschutzbehörden, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse

(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind

1.

das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

2.

das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde,

3.

die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Satzes 1 durch Verordnung

1.

der oberen Naturschutzbehörde,

2.

der obersten Naturschutzbehörde,

3.

der Fachbehörde für Naturschutz oder

4.

anderen Stellen, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe besonders geeignet sind,

zu übertragen.

(3) Die Naturschutzbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingehalten werden. Sie sind befugt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zur Durchführung dieser Vorschriften und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft zu treffen. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Behörde die nach § 15 Abs. 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde und die obere Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die jeweils nachgeordneten Naturschutzbehörden aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

(5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt die Zuständigkeit, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dieses aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint, insbesondere wenn die Naturschutzbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Wenn neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Bei Maßnahmen, die der Kampfmittelbeseitigung dienen, trifft die für den Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständige Behörde die Entscheidungen über die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 2

Fachbehörde für Naturschutz

(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Fachbehörde für Naturschutz ist das für Naturschutz zuständige Landesamt. Die Fachbehörde führt die ihr durch die oberste Naturschutzbehörde übertragenen Aufgaben aus. Die Fachbehörde hat insbesondere

1.

Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,

2.

die Naturschutzbehörden in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,

3.

die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,

4.

die Aufgaben des Landes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahrzunehmen, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Naturschutzbeiräte, Naturschutzbeauftragte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sollen bei den Naturschutzbehörden unabhängige Beiräte aus Sachverständigen und fachkundigen Personen gebildet werden. Die Naturschutzbehörden sollen im Vorfeld grundlegender Entscheidungen die Beratung durch die Beiräte nutzen. Die Beiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind bei der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Beiräte, die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln. Die Höhe der Entschädigung der Beiratsmitglieder bei den unteren Naturschutzbehörden regeln die unteren Naturschutzbehörden selbst.

(3) Die Naturschutzbehörden und die Fachbehörde für Naturschutz können von ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten unterstützt werden. Die Naturschutzbeauftragten müssen die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen und dürfen nicht Beschäftigte der bestellenden Behörde sein. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der Naturschutzbeauftragten durch Verordnung zu regeln.

§ 4

Zusammenarbeit der Behörden

(zu § 3 Abs. 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Beteiligungspflicht der Behörden des Bundes und der Länder nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt auch den Kommunen und sonstigen öffentlichen Planungsträgern. § 3 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der Kommunen und sonstigen öffentlichen Planungsträger berühren können.

§ 5

Landschaftsplanung

(zu den §§ 10 und 11 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Sofern Landschaftsprogramme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgestellt oder fortgeschrieben werden, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden haben jeweils für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan aufzustellen und fortzuschreiben. Soweit der Landschaftsplan nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes auch den Ansprüchen des Landschaftsrahmenplanes genügt, können die kreisfreien Städte abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer gesonderten Landschaftsrahmenplanung absehen. Landschaftsrahmenpläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms und des Landschaftsrahmenplans sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und Teilgebietsentwicklungspläne aufzunehmen.

(4) Die Gemeinden sind zuständig für Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Aufstellung erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

§ 6

Eingriffe in Natur und Landschaft

(zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Regel kein Eingriff, wenn auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig bebaut oder für verkehrliche Zwecke genutzt worden sind und die erneut genutzt werden, Biotope, die durch Sukzession oder Pflege entstanden sind, beseitigt werden oder das Landschaftsbild verändert wird. Nach Ablauf einer Sukzession von 25 Jahren kann von der Regelvermutung nicht mehr ausgegangen werden.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Regel auch kein Eingriff, wenn

1.

an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden sowie nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird oder

2.

in vorhandenen Garten- und Parkanlagen sowie auf Friedhöfen Restaurierungs-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, soweit solche Maßnahmen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen geboten sind.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert. Ein Fall einer unwesentlichen Änderung liegt insbesondere vor, wenn

1.

es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2.

Rechte anderer nicht verletzt werden oder mit den vom Vorhaben Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und

3.

öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

§ 7

Kompensationsmaßnahmen

(zu § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Bei der Auswahl und Durchführung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen sind solche vorrangig, die

1.

keine zusätzlichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Anspruch nehmen,

2.

im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt und anerkannt sind,

3.

auf die Renaturierung versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen,

4.

bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten

a)

eine Waldvermehrung in waldarmen Gebieten oder

b)

ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand

vorsehen oder

c)

ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,

5.

zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen,

6.

als Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen oder

7.

der Wiedervernetzung von Lebensräumen dienen.

(2) Bei der Anrechnung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme gelten die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes als erfüllt. Ökokontomaßnahmen erfüllen die Voraussetzungen für die Funktionalität nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher des Eingriffs auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist nur auf solche Dritte zulässig, die zuvor von der obersten Naturschutzbehörde anerkannt worden sind. Eine Anerkennung setzt voraus, dass der Dritte

1.

sein Tätigkeitsfeld im Natur- und Umweltschutz hat,

2.

die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bietet,

3.

die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen gewährleistet.

Das Nähere dazu regelt eine Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums.

(4) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes können der für die Zulassung des Eingriffs zuständigen Behörde vor Eröffnung des Verfahrens angezeigt werden. Diese erklärt die Verwendbarkeit als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme, soweit die Maßnahme fachlich geeignet ist. Hierdurch entsteht kein Rechtsanspruch auf eine spätere Zulassung im jeweils vorgeschriebenen Verfahren.

§ 8

Ersatzzahlung

(zu § 15 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, auch in Abweichung zu § 15 Abs. 7 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Verordnung das Erhebungsverfahren, die Berechnung der Höhe, die Verwendung und die Verwaltung der Mittel aus den Ersatzzahlungen näher zu regeln.

§ 9

Ökokonto

(zu § 16 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Wer vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführt, kann eine Anrechnung als Ökokontomaßnahme verlangen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Die Ökokontomaßnahmen können für künftig vorgesehene eigene Eingriffe genutzt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Ökokontomaßnahmen und weitere für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignete Flächen sollen zweckentsprechend zu Maßnahmen- und Flächenpools zusammengefasst werden. Werden für die Ökokontomaßnahmen Fördermittel eingesetzt, erfolgt die Anrechnung nur entsprechend der prozentualen Höhe des Eigenanteils.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren, zu den Zuständigkeiten, den Bewertungs- und Anrechnungsgrundsätzen und den Grundsätzen über den Handel sowie zu Maßnahmen- und Flächenpools und einer Übertragung der Verantwortung für die Unterhaltung und Sicherung der vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Dritte, durch Verordnung festzulegen.

§ 10

Verfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft

(zu § 17 Abs. 4 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bei von öffentlich-rechtlichen Auftraggebern durchzuführenden Maßnahmen zum Hochwasserschutz auch nachträglich festgestellt werden, sofern eine Kompensation der Eingriffsfolgen grundsätzlich möglich ist.

(2) Die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen sind im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe zu treffen.

(3) § 17 Abs. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend für Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land SachsenAnhalt.

§ 11

Abbau von Bodenschätzen

Der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, bedarf, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung. Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 6 bis 10 dieses Gesetzes, soweit die Vorschriften der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes nichts Abweichendes regeln.

§ 12

Antrag auf Genehmigung

(1) Dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 11 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen. Aus dem Antrag sollen alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sein, insbesondere

1.

die Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,

2.

die durchgeführten Untersuchungen,

3.

die Art und Weise des Abbaus,

4.

die Nebenanlagen,

5.

die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,

6.

die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,

7.

soweit erforderlich, die Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,

8.

ein Zeitplan für den Abbau und die Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

(2) Der Antragsteller hat die Zustimmung des Eigentümers und der sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten der vorgesehenen Flächen nachzuweisen.

§ 13

Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist.

(2) Der Beginn der einzelnen Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertig gestellt sind oder in ausreichender Höhe Sicherheit gemäß § 17 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes geleistet wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

(4) Im Genehmigungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt Anwendung.

§ 14

Vorbescheid

Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, kann auf Antrag durch Vorbescheid entschieden werden. Der Vorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 15

Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

(zu § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Teile von Natur und Landschaft können

1.

durch Gesetz zum Nationalpark,

2.

durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zum

a)

Naturschutzgebiet,

b)

Nationalen Naturmonument,

c)

Biosphärenreservat,

d)

Landschaftsschutzgebiet,

e)

Naturpark,

f)

Naturdenkmal,

3.

durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde oder durch Satzung der Gemeinde zum geschützten Landschaftsbestandteil

erklärt werden. Geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches werden durch Satzung der Gemeinde im Rahmen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, im Übrigen durch Verordnung festgesetzt. Die Gemeinde ist auch zuständig, soweit die untere Naturschutzbehörde keine Verordnung erlässt.

(2) Die Verordnungen und Satzungen können bestimmte Handlungen oder Nutzungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung oder Nutzung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

(3) Die Entwicklung und Pflege des Naturparks kann auch einem Träger überantwortet werden. Die Grundzüge dazu sind in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e zu regeln.

(4) Vor der Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der voraussichtlich betroffenen Grundstücke in geeigneter Weise über die Bedeutung und die Auswirkungen der Unterschutzstellung zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Unterschutzstellung betroffen sind, sind zu hören.

§ 16

Pflegekonzepte

(1) Die für die Unterschutzstellung zuständige Naturschutzbehörde stellt Pflegekonzepte für Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler auf; sie kann Pflegekonzepte für Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate und geschützte Landschaftsbestandteile aufstellen. Sie setzt die Pflegekonzepte um.

(2) Die Aufstellung von Pflegekonzepten unterbleibt, wenn das Schutzziel durch eine natürliche Entwicklung erreicht werden kann. Von einer Aufstellung eines Pflegekonzeptes für ein Naturdenkmal kann abgesehen werden, sofern es sich um Einzelschöpfungen der Natur handelt.

(3) Bei der Aufstellung der Pflegekonzepte sollen die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke in geeigneter Weise beteiligt werden.

§ 17

Einstweilige Sicherstellung

(zu § 22 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil beabsichtigt ist, kann die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde entsprechend § 15 Abs. 1 einstweilig sicherstellen. Für einzelne Grundstücke kann die einstweilige Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt erfolgen.

(2) Die Verordnung, die Satzung oder der Verwaltungsakt muss neben der Begründung für die einstweilige Sicherstellung Bestimmungen enthalten über

1.

den räumlichen Geltungsbereich,

2.

die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,

3.

die Dauer der Sicherstellung.

Außerdem ist auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Sicherstellung hinzuweisen.

§ 18

Naturschutzregister, Kompensationsverzeichnis,
Liegenschaftskataster

(zu § 17 Abs. 6, § 22 Abs. 4 und § 30 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Naturschutzbehörden führen jeweils ein Naturschutzregister aller in ihre Zuständigkeit fallenden Flächen mit rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Naturschutzregister für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters. Abweichend von § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes werden auch Flächen, auf denen Maßnahmen für ein Ökokonto anerkannt und erbracht wurden, erfasst. Das Verzeichnis ist laufend fortzuschreiben. Personenbezogene Daten werden nur insoweit erfasst, als der Betroffene einwilligt und dies für die Zuordnung im Rahmen des Ökokontos erforderlich ist. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Kompensationsverzeichnis für das Land Sachsen-Anhalt.

(3) Naturschutzregister und Kompensationsverzeichnis können kostenfrei eingesehen werden. Auszüge können gegen Kostenerstattung angefordert werden.

(4) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf alle rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes einzutragen. Die Naturschutzbehörde übersendet dafür der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes geeignete Unterlagen.

§ 19

Schutz von Bezeichnungen

(zu § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“, „Naturpark“, „Biosphärenreservat“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“ und „gesetzlich geschütztes Biotop“ sowie die für ihre Kennzeichnung von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

§ 20

Biosphärenreservate

(zu § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen die strukturellen und funktionalen Bewertungskriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland, die vom Deutschen Nationalkomitee für das UNESCO Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ (MAB) im Jahre 2007 in Bonn herausgegeben wurden und die unter der Signatur BONN Nf 451 in der Bibliothek des Bundesamtes für Naturschutz, Konstantinstraße 110 in Bonn eingesehen werden können, erfüllen.

§ 21

Schutz der Alleen

(zu § 29 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten. Dies gilt nicht für die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht.

(2) Bei Befreiungen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 2 aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen.

(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen. Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden. Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben.

§ 22

Gesetzlich geschützte Biotope

(zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zusätzlich:

1.

temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen,

2.

hochstaudenreiche Nasswiesen,

3.

planar-kolline Frischwiesen,

4.

naturnahe Bergwiesen,

5.

Halbtrockenrasen,

6.

natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche,

7.

Streuobstwiesen,

8.

Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen sowie

9.

Reihen von Kopfbäumen.

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auch nicht für Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen. Soweit vorhandene gesetzlich geschützte Biotope die Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen nicht beeinträchtigen, sind diese zu erhalten.

(3) Die untere Naturschutzbehörde gibt den Eigentümern der betroffenen Grundstücke die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Naturschutzregister bekannt. Die Eigentümer sind verpflichtet, die sonstigen Nutzungsberechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen.

§ 23

„Natura 2000“

(zu § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des für Naturschutz zuständigen Ministeriums die Gebiete aus, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7, ABl. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 29, ABl. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 63, ABl. L 31 vom 6. 2. 1998, S. 30, ABl. L 218 vom 23. 8. 2007, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 193), und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 193), zu benennen sind.

(2) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete und die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete festzulegen und die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen. Die Ermächtigung umfasst außerdem die Festlegung der Schutz- und Erhaltungsziele, der erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie geeignete Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichtete Verbote. Ergänzend können Bestimmungen zu Bewirtschaftungsplänen, Auflagen und Anordnungen durch Verwaltungsakt erlassen werden. Bei der Schutzgebietsausweisung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Natura 2000-Gebiete handelt. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Karten über die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiete werden abweichend von § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen dadurch verkündet, dass sie bei der oberen Naturschutzbehörde und bei den unteren Naturschutzbehörden, auf deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden.

§ 24

Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten

(zu § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die für die Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe.

§ 25

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

(zu § 39 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

§ 26

Zoos

(zu § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein. Das Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist herzustellen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes.

§ 27

Tiergehege

(zu § 43 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt nicht für

1.

Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmetern nicht überschreiten und in denen

a)

keine Tiere besonders geschützter Arten,

b)

Tiere der in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99), genannten Arten oder

c)

Tiere der in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 (ABl. L 242 vom 7. 9. 2012, S. 13), aufgeführten Arten

gehalten werden,

2.

Auswilderungsgehege für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, in denen die Tiere jeweils nicht länger als einen Monat verbleiben,

3.

Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden.

§ 28

Horstschutz

(zu § 54 Abs. 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Zum Schutz der besonders störungsempfindlichen und in ihrem Bestand gefährdeten Arten ist es nicht gestattet, Bruten von Schwarzstorch, Adlerarten, Rotmilan, Wanderfalke und Kranich durch störende Handlungen wie Aufsuchen, Filmen oder Fotografieren zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Brut und Aufzucht störende Handlungen sind in einem Umkreis von 300 Metern zu unterlassen. Die Niststätten dieser Arten dürfen in einem Umkreis von 100 Metern, im Fortpflanzungszeitraum in einem Umkreis von 300 Metern, durch den Charakter des unmittelbaren Horstbereiches verändernde Maßnahmen, insbesondere durch Freistellen von Brutbäumen oder Anlegen von Sichtschneisen, nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die zuständigen Naturschutzbehörden können Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen.

§ 29

Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen

(zu § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und § 63 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, wird durch Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums bestimmt.

(2) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, kann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene von einer Mitwirkung der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, abgesehen werden.

§ 30

Betretensrecht

(zu § 65 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Beschäftigten und Naturschutzbeauftragten der Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

1.

Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und

2.

Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende Besitztum während der Betriebszeiten

betreten. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstige Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird.

§ 31

Vorkaufsrecht

(zu § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Dem Land steht anders als nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.

die in einem Nationalpark, einem Nationalen Naturmonument, einem Naturschutzgebiet oder als solchem einstweilig gesicherten Gebiet liegen oder die Bestandteil eines Großschutzgebietes sind, insbesondere dann, wenn diese Grundstücke zur Bildung von Kernzonen erforderlich sind,

2.

auf denen sich ein Naturdenkmal befindet oder

3.

auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

(2) Das Vorkaufsrecht wird durch die untere Naturschutzbehörde ausgeübt, der gegenüber auch die Mitteilung des Inhaltes des Kaufvertrages zu erfolgen hat. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt.

(3) Anders als nach § 66 Abs. 3 Satz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn

1.

der Bund, ein Land oder eine Kommune an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist,

2.

das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt,

3.

der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, oder

4.

das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verkauft wird und mit diesem eine Einheit bildet.

§ 32

Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(zu § 68 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Zur Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet. Die Kommunen sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes Auswirkungen im Sinne von § 68 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(2) Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu Art und Umfang der Entschädigung gelten entsprechend.

(3) Über den Antrag auf Entschädigung oder Übernahme eines Grundstücks entscheidet die für die in § 68 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Vorschriften zuständige Behörde.

§ 33

Härteausgleich; Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere

(zu § 68 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, denen aufgrund der in § 68 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Vorschriften die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines Grundstücks erheblich und nicht nur vorübergehend erschwert wird oder eine sonstige unbillige Härte zugefügt wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewähren ist, kann auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren sowie die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Grund bestehen, durch Verordnung zu regeln.

(3) Werden durch wild lebende Tiere der Arten Wolf (Canis lupus), Braunbär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx lynx) Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe des Haushalts auf Antrag ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt vorgenommen hat.

§ 34

Bußgeldvorschriften

(zu § 69 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.

entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können,

3.

entgegen § 26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 Handlungen vornimmt, die den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,

4.

entgegen § 28 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können,

5.

entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung oder einer Satzung nach § 15 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können,

6.

entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine dort bezeichnete Maßnahme nicht duldet oder behindert,

7.

eine amtliche Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung eines Schutzgebietes oder Schutzgegenstandes nach § 19 entfernt oder unbefugt verwendet,

8.

entgegen § 22 Abs. 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

9.

entgegen § 28 Satz 1 bis 3 störende Handlungen vornimmt oder Niststätten beeinträchtigt oder gefährdet,

10.

den Verboten einer fortgeltenden Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 bis zu hunderttausend Euro,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4, 5 und 8 bis zu fünfzigtausend Euro,

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 6, 7, 9 und 10 bis zu zehntausend Euro

geahndet werden.

§ 35

Einziehung

Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz hervorgebrachten oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 36

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen Anhalt und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen Anhalt eingeschränkt.

§ 37

Übergangsvorschriften

(1) Die aufgrund des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 716), erlassenen Allgemeinverfügungen über die Erklärung von Biosphärenreservaten und Naturparken zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft gelten, sofern diese nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde geändert werden, jeweils als Verordnung fort, sobald eine Verkündung der jeweiligen Allgemeinverfügung sowie der Änderung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen erfolgt ist.

(2) Die aufgrund des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 716), erlassenen Verordnungen können, soweit deren Ermächtigung nicht fortwirkt, durch Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums aufgehoben oder geändert werden.

(2a) Soweit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt eine Verordnungsermächtigung von der obersten auf die obere Naturschutzbehörde übertragen wird, ist die oberste Naturschutzbehörde berechtigt, die Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. LSA S. 82) aufzuheben.

(3) Verfahren, die aufgrund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften eingeleitet wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu Ende geführt.

(4) Für Eingriffe, die vor dem 1. März 2010 rechtmäßig begonnen wurden oder aufgrund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden durften, finden die Regelungen des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 716), Anwendung, soweit § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes einer Anwendung nicht entgegen steht. Die Vergabe von Bauarbeiten gilt als Beginn des Eingriffs.

§ 38

Folgeänderungen

(1) In § 16 Abs. 4 Satz 1 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 44) werden die Wörter „die nach den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter „die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind“ ersetzt.

(2) Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 717), wird wie folgt geändert:

1.

In § 59 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „nach § 52 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ durch die Wörter „nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ ersetzt.

2.

In § 60 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f werden die Wörter „dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt“ durch die Wörter „dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt“ ersetzt.

(3) In § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 478) werden die Wörter „der nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine“ durch die Wörter „der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind“ ersetzt.

(4) In § 5 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684) werden die Wörter „der §§ 52 und 53 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454)“ durch die Wörter „des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 26 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ ersetzt.

(5) § 24 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), erhält folgende Fassung:

„(3) Die Ausübung der Jagd in naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann in der Schutzerklärung, im Fall einer Erklärung durch das für Naturschutz zuständige Ministerium mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde, eingeschränkt werden, soweit der Schutzzweck unter Abwägung mit den jagdlichen Belangen dies erfordert.“

(6) Das Fischereigesetz vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 231), wird wie folgt geändert:

1.

§ 41 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 7“ ersetzt.

b)

Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Erlaubnis ersetzt erforderliche Genehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.“

2.

In § 47 Abs. 4 wird die Angabe „Gebieten (§ 22 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)“ durch die Angabe „Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ ersetzt.

3.

In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der nach den §§ 58 bis 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände“ durch die Wörter „anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

(7) Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 16) wird wie folgt geändert:

1.

In § 5 Satz 2 Nr. 8 werden die Wörter „Vereine, die nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt“ durch die Wörter „vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit“ ersetzt.

2.

In § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 werden die Wörter „der Vereine, die nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt“ durch die Wörter „der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit“ ersetzt.

(8) Artikel 11 Nrn. 1 und 2 und Artikel 21 Abs. 3 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514), geändert durch § 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684), werden aufgehoben.

(9) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708), wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:

„2.3.1

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete,“.

2.

Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

„2.3.2

Naturschutzgebiete, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,“.

3.

Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.3

Nationalparke, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,“.

4.

Nummer 2.3.4 erhält folgende Fassung:

„2.3.4

Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete,“.

5.

Nummer 2.3.5 erhält folgende Fassung:

„2.3.5

gesetzlich geschützte Biotope,“.

(10) In § 9 Abs. 1 Satz 3 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 715), werden die Wörter „Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ durch die Wörter „§ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ ersetzt.

(11) Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), wird wie folgt geändert:

1.

§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder ersetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1, 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.“

2.

In § 118 Abs. 3 Satz 3 und in § 131 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter „im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine“ durch die Wörter „der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 716), außer Kraft.

Magdeburg, den 10. Dezember 2010.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister
für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Steinecke

Prof. Dr. Böhmer

Dr. Aeikens

 

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