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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 und Anlage 4 aufgehoben durch Artikel 12 der Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 536) |
Auf Grund der § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5, 6 Satz 2, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Satz 2, § 36 Abs. 2 und § 49 Abs. 4 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464) wird verordnet:
(1) Bei der oberen Fischereibehörde wird ein Verzeichnis der selbständigen Fischereirechte errichtet. Jedes Fischereirecht erhält ein numeriertes selbständiges Blatt. In ihm werden eingetragen
Name des Gewässers,
Beschreibung nach Lage und Größe des Gewässers,
laufende Nummer der Eintragung,
Name, Vorname und Anschrift des Berechtigten,
Art und Umfang des selbständigen Fischereirechts,
Blattnummer anderer selbständiger Fischereirechte an demselben Gewässer und ihr Verhältnis zum eingetragenen Fischereirecht,
Zugehörigkeit zu Fischereibezirken,
Bemerkungen,
Tag der Eintragung,
Unterschrift der Eintragenden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Berechtigten. Berichtigungen können von Amts wegen vorgenommen werden. Der Gewässereigentümer und andere Fischereiberechtigte an demselben Gewässer sind vor der Eintragung zu hören. Jede Eintragung ist von zwei Bediensteten der oberen Fischereibehörde zu unterschreiben.
(3) Die Löschung einer Eintragung erfolgt durch Rötung und Eintragung eines Löschungsvermerks.
Die in der Anlage 1 enthaltene Mustersatzung gilt für die Fischereigenossenschaften, die sich innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine ausreichende Satzung geben.
(1) Fischereiausübungsberechtigte, die regelmäßig mehr als 20 Fischereierlaubnisscheine im Jahr vergeben, sowie juristische Personen haben das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Werden die Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, in einer Anlage näher bezeichnet, ist die Anlage mit dem Vermerk "Anlage zur Angelkarte Nummer .../..." zu versehen und vom Ausstellungsbevollmächtigten zu unterschreiben. Statt der Anlage genügt als Nachweis einer Fischereierlaubnis an einem bestimmten Gewässer der Ausdruck aus dem von der obersten Fischereibehörde anerkannten digitalen Gewässerverzeichnis, aus dem sich das Gewässer, der Erlaubnisgeber als für dieses Gewässer Fischereiausübungsberechtigter und etwaige Maßgaben ergeben; der Ausdruck darf nicht älter als zwei Wochen sein.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen soll ein Fischereierlaubnisschein mindestens folgende Angaben enthalten
Laufende Nummer im Ausstellungsjahr,
Name des Fischereiausübungsberechtigten,
sofern ein Bevollmächtigter die Fischereierlaubnis ausstellt, auch dessen Name,
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Erlaubnisinhabers,
Bezeichnung des Gewässers oder des Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangmenge, Fanggeräte, Fahrzeuge und Aneignungsrechte,
Dauer der Erlaubnis,
Ort und Tag der Ausstellung der Erlaubnis,
Unterschrift des Ausstellungsberechtigten.
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für jedes Gewässer eine Liste zu führen, in die die ausgegebenen Fischereierlaubnisscheine nach ihrer Ausgabe mit folgenden Angaben einzutragen sind:
Laufende Nummer des Fischereierlaubnisscheines,
Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Erlaubnis,
Umfang der Erlaubnis,
Dauer der Erlaubnis,
Datum der Ausgabe.
Tagesfischereierlaubnisscheine sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen.
(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten Fischereiausübungsberechtigten haben Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(1) Unterstützungshandlungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Fischereigesetzes sind
der Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte des Anglers,
das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel,
der Einsatz des Unterfangkeschers beim Anlanden und
weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch.
Anzahl und Art der nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlaubten Angelgeräte dürfen hierdurch nicht überschritten werden.
(2) Die Fischereibehörde kann auf Antrag im besonderen Einzelfall als Ausnahme die Fischereiausübung ohne Fischereischein befristet genehmigen, wenn die Einhaltung des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts durch den Antragsteller ausreichend gewährleistet ist. Die Befristung erfolgt in Abhängigkeit vom sachlichen Zweck der Antragstellung. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie ist nur wirksam, wenn sie bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorgezeigt wird.
(1) Die staatlich erteilten oder staatlich anerkannten Fischereischeine der anderen Bundesländer werden für Personen, die ihre Hauptwohnung nicht in Sachsen-Anhalt haben, als Fischereischein nach dem Fischereigesetz anerkannt.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall staatlich erteilte oder staatlich anerkannte Fischereischeine anderer Staaten gleichstellen, sofern die Voraussetzungen, unter denen dort ein Fischereischein erteilt wird, den Voraussetzungen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen. Die Gleichstellung ist mit Dienstsiegel zu bescheinigen. Ein nach Satz 1 gleichgestellter Fischereischein ist nur in Verbindung mit der Bescheinigung nach Satz 2 gültig.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Fischereischeine von Inhabern, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, deren Fischereischein gleichgestellt ist, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 des Fischereigesetzes ausüben.
(1) Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer werden als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt, wenn zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung der Antragsteller seine Hauptwohnung in diesem Land hatte. Erfolgte die Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung, kommt für Personen, die das achte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Jugendfischerprüfung und für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Friedfischfischerprüfung in Betracht.
(2) Für die Anerkennung staatlich abgenommener oder staatlich anerkannter Fischerprüfungen anderer Staaten gelten Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Jahr der Geltungsdauer für:
1. |
Fischereischeine nach § 28 Abs. 1 des Fischereigesetzes und Friedfischfischereischeine nach § 29 Abs. 3 des Fischereigesetzes |
6 Euro, |
2. |
Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine nach § 29 des Fischereigesetzes |
1 Euro. |
Die Fischereiabgabe für Fischereischeine, die auf Lebenszeit erteilt werden, beträgt 125 Euro.
(2) Während ihrer Tätigkeit sind von der Fischereiabgabe befreit:
Mitglieder des Fischereibeirates,
Fischereiberater nach § 50 des Fischereigesetzes,
bestätigte Fischereiaufseher,
(aufgehoben)
die für Fischereifragen zuständigen Bediensteten der Fischereibehörden,
Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Berufsfischer befinden.
Beantragen die in Satz 1 genannten Personen einen Fischereischein auf Lebenszeit, ermäßigt sich die Fischereiabgabe um 20 vom Hundert. Besitzt eine in Satz 1 genannte Person bei Beginn ihrer Tätigkeit bereits einen Fischereischein, wird die Fischereiabgabe nicht erstattet.
(1) Bei Auftreten eines Fischsterbens ist der Fischereiausübungsberechtigte für das seinem Fischereiausübungsrecht unterliegende Gewässer verpflichtet, sich selbst, sein fischereilichen Zwecken dienendes Personal sowie Fischereieinrichtungen, Fischereigeräte, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, soweit sie seiner Verfügungsgewalt unterliegen, in zumutbarem Rahmen auf Aufforderung der Fischereibehörde kostenlos einzusetzen.
(2) Nachhaltig geschädigte Fische sind vom Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich zu töten, tote Fische aus dem Gewässer zu räumen und unschädlich zu beseitigen, soweit eine Nutzung unzulässig ist. Die Fischereibehörde kann die Abgabe einer von ihr bestimmten Zahl von lebenden und toten Fischen verlangen, die für eine Untersuchung des Fischsterbens erforderlich ist.
(3) Für den Besitzer von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Gewässern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Sie haben darüberhinaus Maßnahmen der Fischereibehörde zu dulden, die erforderlich sind, um eine Ausbreitung des Fischsterbens auf andere Gewässer zu verhindern.
(4) Weitergehende Vorschriften insbesondere des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierkörperbeseitigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
(1) Der Fischereibeirat besteht aus elf Mitgliedern, und zwar:
zwei Vertretern der Fischereiberechtigten,
einem Vertreter der Fischzüchter und Teichwirte,
einem Vertreter der Berufsfischer,
zwei Vertretern der Angler,
einem Vertreter der Landwirtschaft,
einem Vertreter der Forstwirtschaft,
einem Vertreter der Wasserwirtschaft,
einem Vertreter der Fischereiwissenschaft und
einem Vertreter der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nicht bereits ein weiteres Mitglied stellen.
Diese werden von dem für Fischerei zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Interessenvereine auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Werden weniger als zwei Personen je Mitglied vorgeschlagen, ist das Ministerium nicht an den Vorschlag gebunden.
(2) Jedes Mitglied soll einen Stellvertreter erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese müssen verschiedenen Vertretergruppen angehören.
(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn
es mehr als zweimal unentschuldigt Beiratssitzungen ferngeblieben ist,
es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist, insbesondere ein Fall des § 32 Abs. 3 des Fischereigesetzes vorliegt,
der dieses Mitglied benennende Interessenverein dies beantragt.
Eine Abberufung hat zu erfolgen, wenn dies vom Mitglied selbst beantragt wird. Im Fall der Abberufung ist binnen eines Monats ein neues Mitglied zu berufen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 11. Januar 1994.
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Sachsen-Anhalt
Wernicke
(zu § 2)
Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
Satzung der Fischereigenossenschaft des gemeinschaftlichen
Fischereibezirks
(1) Sitz der Fischereigenossenschaft ist die Gemeinde, in der der größte Teil der beteiligten Gewässer liegt.
(2) Aufgabe der Fischereigenossenschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung des Fischereiausübungsrechts am gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(3) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht der für sie zuständigen unteren Fischereibehörde.
(4) Geschäftsjahr der Fischereigenossenschaft ist das Kalenderjahr.
(1) Fischereigenossen sind die Fischereiberechtigten an den zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörenden Gewässern.
(2) Auf einer Deutschen Grundkarte 1:5000 ist das Gebiet des gemeinschaftlichen Fischereibezirks mit Flurstücksbezeichnungen einzutragen. Die Karte ist auf dem neuesten Stand zu halten und jedem Fischereipachtvertrag beizufügen.
(3) Neben der Karte ist ein Fischereikataster zu führen, in dem die Namen der Fischereiberechtigten, die Gewässer, auf die sich ihr Fischereirecht erstreckt, mit Bezeichnung und Flächenangabe sowie die Gesamtfläche der Fischereirechte aufzuführen sind.
Die Fischereigenossenschaft hat folgende
Organe:
den Fischereivorstand,
die Versammlung der Fischereigenossen.
(1) Der Fischereivorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mitglied des Fischereivorstandes kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Die Vorstandsmitglieder sollen Fischereigenossen sein.
(2) Die Versammlung der Fischereigenossen wählt den Fischereivorstand und dessen Vertretung auf die Dauer von vier Jahren. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt sein gewählter Stellvertreter ersatzweise als ordentliches Vorstandsmitglied in den Vorstand nach. Der Fischereivorstand ist vor Ablauf der laufenden Amtszeit neu zu wählen. Der Fischereivorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der für die Wahl des neuen Vorstandes angesetzten Versammlung der Fischereigenossen zur Vertretung der Fischereigenossenschaft berechtigt. Kommt in der Versammlung ein Beschluß über die Wahl nicht zustande, so gilt § 6 Abs. 3.
(3) Die Mitglieder des Fischereivorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Im übrigen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu.
(1) Der Fischereivorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Fischereivorstandes dürfen bei der Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihren kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Der Fischereivorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluß von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Fischereivorstandes gemeinsam befugt.
(1) Einem Beschluß der Versammlung der Fischereigenossen sind vorbehalten:
die Entscheidung über eine Nutzung des Fischereiausübungsrechts durch Verpachtung, angestellte Fischer, Benennung eines Fischereiausübungsberechtigten oder durch Erteilung von Erlaubnissen (§ 14 Abs. 3 FischG),
die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9 sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages bei der Fischereiverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Fischereivorstand übertragen wird,
die Entscheidung über die Verwendung des Reinertrags (§ 19 Abs. 6 Satz 1 FischG),
die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Fischereivorstands,
die jährliche Neuwahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen,
die Aufnahme von Darlehen,
Änderungen der Satzung,
Erhebung von Beiträgen und Umlagen nach einem Flächenmaß.
(2) Ein Beschluß der Versammlung kommt zustande, wenn
die Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen dem Beschluß zustimmt und
die zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörigen Gewässer der nach Fläche stimmberechtigten Fischereigenossen, die dem Beschluß zugestimmt haben, gegenüber den zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörigen Gewässern der sonst anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen eine Mehrheit der Fläche ergeben. Grundstücke von Fischereigenossen, die weder anwesend noch vertreten oder die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
(3) Kommt ein Beschluß über die Wahl des Fischereivorstandes nicht zustande oder ist der Vorstand nicht handlungsfähig, werden die Geschäfte des Fischereivorstands durch die untere Fischereibehörde wahrgenommen.
(4) Satzungsänderungen (Absatz 1 Nr. 7) bedürfen einer 2/3-Mehrheit nach § 19 Abs. 5 FischG und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.
(5) Bekanntmachungen erfolgen in Form der Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde sowie durch Veröffentlichung in der für die Aufsichtsbehörde zuständigen Tageszeitung.
(1) Der Fischereivorstand soll die Versammlung der Fischereigenossen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres jährlich mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe dafür vor, ist eine außerordentliche Versammlung anzusetzen.
(2) Zu allen Versammlungen sind die Fischereigenossen schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden. Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinsam zu, genügt die Ladung einer dieser Personen.
(1) Zur Teilnahme an der Versammlung der Fischereigenossen sind diese selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist nur gültig, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes amtlich beglaubigt ist.
(2) Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Der Fischereivorstand hat über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie soll enthalten:
die Namen aller anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen,
soweit Fischereigenossen durch andere Personen vertreten sind, die Namen der Vertreter und ggf. eine Feststellung über die Nachprüfung ihrer Vollmacht,
die Fläche der Gewässer jedes anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen, die bei der Beschlußfassung zugrunde gelegt wurde,
den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach der Kopfzahl und der Fläche, mit der sie gefaßt wurden,
bei Beschlüssen über die Verwendung des Ertrags der Fischereinutzung auch die Namen der anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen, die dem Beschluß nicht zugestimmt haben.
Die Versammlung der Fischereigenossen beschließt, ob das Fischereiausübungsrecht am gemeinschaftlichen Fischereibezirk durch öffentliche Ausbietung oder freihändig zu verpachten ist oder statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Versammlung kann beschließen, daß als Bieter oder Pächter nur Fischereigenossen zuzulassen sind; sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten. Bei Abschluß des Fischereipachtvertrages vertritt der Fischereivorstand die Fischereigenossenschaft.
(1) Der Fischereivorstand verteilt den Reinertrag der Fischerei jährlich an die Fischereigenossen nach Maßgabe des Flächenverhältnisses der Gewässer, mit denen sie der Fischereigenossenschaft angehören. Bestehen an einem Gewässer mehrere Fischereirechte, entscheidet der Vorstand über die Aufteilung des Anteils. Fischereigenossen, die nicht die Überweisung ihres Anteils auf ihr Konto beantragt haben, haben diesen an den vom Fischereivorstand festgesetzten und bekanntgemachten Zahltagen abzuholen.
(2) Der Fischereivorstand hat über die Verteilung oder die Verwendung des Ertrages in der jährlichen Versammlung der Fischereigenossen Rechnung zu legen.
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Ort, Datum |
Unterschriften |
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
(zu § 4 Abs. 2)